Haus- und Badeordnung
für das Schachenmayr-Freibad in Salach
Satzung
Haus- und Badeordnung für das Schachenmayr-Freibad in Salach
Aufgrund
von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Salach am
19.03.2019 folgende Haus- und Badeordnung für das Schachenmayr-Freibad als Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Haus-
und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit,
Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Schachenmayr-Freibads einschließlich des Eingangs und
der Außenanlagen.
§ 2
Verbindlichkeit der Haus- und
Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer
verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen
Regelungen.
(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Freibads üben das
Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen
die Anweisungen oder gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen
werden. In solchen Fällen wird die Eintrittsgebühr nicht zurückerstattet. Darüber hinaus
kann ein Hausverbot durch die Freibadverwaltung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
(3)
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder
Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen
werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(4) Politische
Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten
oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Freibads zu gewerblichen
oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber
erlaubt.
§ 3
Öffnungszeiten,
Gebühren
(1) Beginn und Ende der Freibadsaison werden in der
Regel öffentlich bekanntgegeben. Die Öffnungszeiten und die gültige Gebührenordnung
werden durch Aushang am Eingang des Freibads bekanntgegeben. Die Öffnungszeit kann witterungsbedingt
verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht
abgeleitet werden.
(2) Eingangsschluss ist 45 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit.
Die Badezone ist 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
(3) Für
die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für
bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt
werden.
(4) Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Freibads oder Teile davon,
z.B. durch Schul- und Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken. Die Übungsleiter
bzw. Lehrer sind für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung und Aufsicht ihrer Gruppe verantwortlich.
(5)
Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung
des Freibads im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung der Eintrittsgebühren.
§
4
Zutritt
(1) Der Besuch des Freibads steht
grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränken geregelt
werden.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für
die entsprechende Leistung sein. Saisonkarten sind nicht übertragbar. Bei Betrug oder Betrugsversuch
ist hierfür eine in der Gebührenordnung festgelegte Gebühr zu entrichten. Die jeweils gültige
Gebührenordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung. Die Voraussetzungen für die in der
Gebührenordnung vorgesehenen verbilligten Gebühren sind nachzuweisen.
(3)
Der Nutzer muss die vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände, wie z.B. Garderobenschrank-,
Kabinen- oder Wertfachschlüssel so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Bei Nichteinhaltung
dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Nutzers vor und er muss Ersatz
leisten. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im
Streitfall dem Nutzer.
(4) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist
die Begleitung einer geeigneten, verantwortlichen Begleitperson erforderlich.
(5)
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des
Freibads nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(6) Der
Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
a. die unter Einfluss berauschender Mittel
stehen
b. die Tiere mit sich führen
c. die an einer
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder offenen Wunden leiden.
(7) Die
Eintrittskarte, sofern es sich um eine Saisonkarte handelt, ist dem Personal auf Verlangen vorzuzeigen.
Tageskarten gestatten zum einmaligen Eintritt und werden vom Eingangslesegerät eingezogen. Erworbene
Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, die entrichtete Gebühr wird nicht
erstattet.
§ 5
Verhaltensregeln
(1)
Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit,
Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft. Gegenseitige Rücksichtnahme wird von allen Nutzern
erwartet.
(2) Die Einrichtungen des Freibads einschließlich der Leihartikel
sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für
den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen
Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird, jedoch mindestens den in der Gebührenordnung
festgelegten Gebührensatz beträgt.
(3) Nutzern ist es nicht erlaubt,
Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte (z.B. Lautsprecher, Handys) oder andere Medien zu
benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
(4)
Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet.
Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen
Genehmigung der Betriebsleitung bzw. der Freibadverwaltung.
(5) Vor der Benutzung
der Becken muss jeder Nutzer duschen.
(6) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem
Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(7) Die
Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten,
Schnorchelgeräten, etc.) ist nur mit Zustimmung des Personals gestattet. Die Benutzung von
Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
(8) Speisen und
Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur außerhalb des Badebereichs
verzehrt werden.
(9) Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas
oder Porzellan) dürfen nicht auf das Gelände des Freibads mitgebracht werden.
(10)
Rauchen ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereichs gestattet. Dies gilt
auch für elektrische Zigaretten. Der ausgewiesene Nichtraucherbereich ist einzuhalten und die
Liegewiese ist von Zigarettenresten frei zu halten.
(11) Rauchen von Shisha ist
nur mit Zustimmung des Personals gestattet.
(12) Fundsachen sind dem Personal zu
übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(13) Garderobenschränke
und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während seines Besuchs zur Benutzung zur Verfügung.
Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke
und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(14)
Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen
dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall
durch das Personal abgeräumt.
§ 6
Haftung
(1)
Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für
eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen
Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für
Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig
vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen
insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus
zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, in der
Eintrittsgebühr beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2
gilt auch für die auf den Parkplätzen des Freibads abgestellten Fahrzeuge.
(3)
Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Freibad zu nehmen.
Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte
Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der
Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch
Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den
Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei
Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine
Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines
Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den
sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und den Schlüssel sorgfältig
aufzubewahren.
§ 7
Allgemeine Verhaltensregeln
(1)
Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschranks/ Wertfachs und die Aufbewahrung
des Schlüssels selbst verantwortlich.
(2) Die Umkleidekabinen, Duschräume
und WC-Anlagen sind für weibliche und männliche Nutzer getrennt angeordnet; von den Nutzern dürfen
nur die für sie vorgesehenen Räume benutzt werden. Eine Nutzung der Duschen über das
notwendige Maß ist nicht erlaubt (z.B. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben,
Dauerduschen, etc.)
(3) Die Benutzung der Schwimmbecken ist nur in Badekleidung
gestattet.
(4) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer
Personen in das Becken ist untersagt.
(5) Die Benutzung der Sprunganlage geht
über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten
einzustellen. Die Sprunganlage darf nur nach der Freigabe durch das Personal genutzt werden. Das Springen
geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist
und nur eine Person das Sprungbrett betritt. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden. Nach dem
Springen muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
(6) Das Schwimmen im
Sprungbereich bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.
(7) Nichtschwimmer dürfen
sich nur im Nichtschwimmerteil des Schwimmbeckens aufhalten. Der Aufenthalt im Planschbecken ist nur Kindern
bis zu 7 Jahren und deren Aufsichtspersonen gestattet.
(8) Bei Gewitter sind die
Wasserflächen gesperrt.
(9) Ballspiele dürfen nur in den dafür
vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.
§ 8
Datenschutz
(gemäß DSGVO, BDSG, LDSG)
(1) Beim Erwerb einer
Saisonkarte werden personenbezogene Daten (Name, Foto) des Nutzers im Kassensystem erfasst. Rechtsgrundlage
ist Art. 6 Abs. 1b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
(2) Nach der DSGVO (Art.
15 bis 21) hat der Nutzer das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung.
(3)
Bei unseren öffentlichen Veranstaltungen können von Nutzern auch Fotos oder Videos durch von
uns Beauftragte gemacht werden. Diese Aufnahmen werden für unsere Öffentlichkeitsarbeit, z.B. auf
unserer Homepage oder für Presseberichte, verwendet. Rechtsgrundlage ist Art. 14 Abs. 5b DSGVO, Art. 6
Abs. 1f DSGVO, § 23 Abs. 1 Nr. 3 Kunsturhebergesetz.
(4) Gemäß
Art. 21 Abs. 1 DSGVO hat der Nutzer das Recht, jederzeit der Veröffentlichung seiner Foto- und
Videoaufnahmen mit künftiger Wirkung zu widersprechen.
II.
Schlussbestimmungen
§
9
Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt am 01.05.2019
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung für das Schachenmayr-Freibad in Salach vom
01.04.2014, zuletzt geändert am 01.05.2015, außer Kraft.
Ausgefertigt!
Salach,
den 20.03.2019
Julian
Stipp
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies
gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.