Haus- und Badeordnung

für das Schachenmayr-Freibad in Salach

Satzung
Haus- und Badeordnung für das Schachenmayr-Freibad in Salach

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Salach am 19.03.2019 folgende Haus- und Badeordnung für das Schachenmayr-Freibad als Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Zweck der Haus- und Badeordnung

(1)    Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Schachenmayr-Freibads einschließlich des Eingangs und der Außenanlagen.


§ 2
Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1)    Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2)    Das Personal oder weitere Beauftragte des Freibads üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Anweisungen oder gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird die Eintrittsgebühr nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Freibadverwaltung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

(3)    Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(4)    Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Freibads zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.


§ 3
Öffnungszeiten, Gebühren

(1)    Beginn und Ende der Freibadsaison werden in der Regel öffentlich bekanntgegeben. Die Öffnungszeiten und die gültige Gebührenordnung werden durch Aushang am Eingang des Freibads bekanntgegeben. Die Öffnungszeit kann witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden.

(2)    Eingangsschluss ist 45 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit. Die Badezone ist 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

(3)    Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.

(4)    Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Freibads oder Teile davon, z.B. durch Schul- und Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken. Die Übungsleiter bzw. Lehrer sind für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung und Aufsicht ihrer Gruppe verantwortlich.

(5)    Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Freibads im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung der Eintrittsgebühren.


§ 4
Zutritt

(1)    Der Besuch des Freibads steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränken geregelt werden.

(2)    Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung sein. Saisonkarten sind nicht übertragbar. Bei Betrug oder Betrugsversuch ist hierfür eine in der Gebührenordnung festgelegte Gebühr zu entrichten. Die jeweils gültige Gebührenordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung. Die Voraussetzungen für die in der Gebührenordnung vorgesehenen verbilligten Gebühren sind nachzuweisen.

(3)    Der Nutzer muss die vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände, wie z.B. Garderobenschrank-, Kabinen- oder Wertfachschlüssel so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Nutzers vor und er muss Ersatz leisten. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Nutzer.

(4)    Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten, verantwortlichen Begleitperson erforderlich.

(5)    Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Freibads nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

(6)    Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
a.    die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
b.    die Tiere mit sich führen
c.    die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder offenen Wunden leiden.

(7)    Die Eintrittskarte, sofern es sich um eine Saisonkarte handelt, ist dem Personal auf Verlangen vorzuzeigen. Tageskarten gestatten zum einmaligen Eintritt und werden vom Eingangslesegerät eingezogen. Erworbene Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, die entrichtete Gebühr wird nicht erstattet.


§ 5
Verhaltensregeln

(1)    Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft. Gegenseitige Rücksichtnahme wird von allen Nutzern erwartet.

(2)    Die Einrichtungen des Freibads einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird, jedoch mindestens den in der Gebührenordnung festgelegten Gebührensatz beträgt.

(3)    Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte (z.B. Lautsprecher, Handys) oder andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

(4)    Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung bzw. der Freibadverwaltung.

(5)    Vor der Benutzung der Becken muss jeder Nutzer duschen.

(6)    Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(7)    Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten, etc.) ist nur mit Zustimmung des Personals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

(8)    Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur außerhalb des Badebereichs verzehrt werden.

(9)    Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht auf das Gelände des Freibads mitgebracht werden.

(10)    Rauchen ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereichs gestattet. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Der ausgewiesene Nichtraucherbereich ist einzuhalten und die Liegewiese ist von Zigarettenresten frei zu halten.

(11)    Rauchen von Shisha ist nur mit Zustimmung des Personals gestattet.

(12)    Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

(13)    Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während seines Besuchs zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

(14)    Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.


§ 6
Haftung

(1)    Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(2)    Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, in der Eintrittsgebühr beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Parkplätzen des Freibads abgestellten Fahrzeuge.

(3)    Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Freibad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(4)    Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.


§ 7
Allgemeine Verhaltensregeln

(1)    Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschranks/ Wertfachs und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.

(2)    Die Umkleidekabinen, Duschräume und WC-Anlagen sind für weibliche und männliche Nutzer getrennt angeordnet; von den Nutzern dürfen nur die für sie vorgesehenen Räume benutzt werden. Eine Nutzung der Duschen über das notwendige Maß ist nicht erlaubt (z.B. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben, Dauerduschen, etc.)

(3)    Die Benutzung der Schwimmbecken ist nur in Badekleidung gestattet.

(4)    Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.

(5)    Die Benutzung der Sprunganlage geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Die Sprunganlage darf nur nach der Freigabe durch das Personal genutzt werden. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist und nur eine Person das Sprungbrett betritt. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden. Nach dem Springen muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.

(6)    Das Schwimmen im Sprungbereich bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.

(7)    Nichtschwimmer dürfen sich nur im Nichtschwimmerteil des Schwimmbeckens aufhalten. Der Aufenthalt im Planschbecken ist nur Kindern bis zu 7 Jahren und deren Aufsichtspersonen gestattet.

(8)    Bei Gewitter sind die Wasserflächen gesperrt.

(9)    Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.


§ 8
Datenschutz (gemäß DSGVO, BDSG, LDSG)

(1)    Beim Erwerb einer Saisonkarte werden personenbezogene Daten (Name, Foto) des Nutzers im Kassensystem erfasst. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

(2)    Nach der DSGVO (Art. 15 bis 21) hat der Nutzer das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung.

(3)    Bei unseren öffentlichen Veranstaltungen können von Nutzern auch Fotos oder Videos durch von uns Beauftragte gemacht werden. Diese Aufnahmen werden für unsere Öffentlichkeitsarbeit, z.B. auf unserer Homepage oder für Presseberichte, verwendet. Rechtsgrundlage ist Art. 14 Abs. 5b DSGVO, Art. 6 Abs. 1f DSGVO, § 23 Abs. 1 Nr. 3 Kunsturhebergesetz.

(4)    Gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO hat der Nutzer das Recht, jederzeit der Veröffentlichung seiner Foto- und Videoaufnahmen mit künftiger Wirkung zu widersprechen.



II. Schlussbestimmungen


§ 9
Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt am 01.05.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung für das Schachenmayr-Freibad in Salach vom 01.04.2014, zuletzt geändert am 01.05.2015, außer Kraft.


Ausgefertigt!
Salach, den 20.03.2019


Julian Stipp
Bürgermeister



Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.